Business- und Karriere

Tipps für österreichische Einzel-Unternehmer in der Corona-Krise

„Auf Nummer Sicher gehen“ lautet die Devise in der Corona-Krise nicht nur hinsichtlich der Gesundheit, sondern auch im wirtschaftlichen Bereich. Drei wichtige Tipps für österreichische Einzel-Unternehmer, aber auch Klein- und Mittelunternehmer. 

Mehr oder weniger hat es – bis auf wenige Ausnahmen – wohl allen sozusagen über Nacht den wirtschaftlichen Boden unter den Füßen weggezogen. Auch wenn man zu den „gesunden“, also wirtschaftlich auf soliden Beinen stehenden, Betrieben gehört: Es gibt Dinge, die man als Einzel-Unternehmer jetzt in der Corona-Krise trotzdem machen sollte. Denn niemand weiß, wie lange diese Krise dauern und wie sich das Wirtschaftsleben weiter entwickeln wird.

Covid-19-Krise: Gähnende Leere in Salzburgs Touristenmagnet Getreidegasse an einem Wochentag. An solche Bilder muss man sich erst einmal gewöhnen.
Covid-19-Krise: Gähnende Leere und geschlossene Geschäfte auch in Salzburgs Touristenmagnet Getreidegasse.

Sparen ist angesagt – und dies abseits jedweder „Geiz ist geil“-Mentalität. Denn welche COVID-19-Krisenbewältigungsfonds oder Härtefall-Fonds die Regierung tatsächlich auf die Beine stellen wird, und welche Zugangsbarrieren hierfür errichtet werden, bleibt abzuwarten. Aber dass diese wie auch immer gearteten Hilfspakete nicht allen und in uneingeschränktem Maße zur Verfügung stehen werden, scheint logisch. Zudem heißt es „abwarten“, weil das Hilfspaket – mit Stand 25. März 2020 – erst auf den Weg gebracht werden muss.

[Update, 28. März 2020: Ein Antrag für eine Erst-Hilfe aus dem Härtefall-Fonds kann bereits hier bei der Wirtschaftskammer gestellt werden. Tipp: Zuerst die Richtlinien und die für den Antrag nötigen Unterlagen (Steuernummer, GLN-Nummer … ) vorbereiten.]

Trotzdem kann man jetzt zumindest drei Dinge vorsorglich erledigen, die die Fixkosten bei vielen deutlich reduzieren werden. Auch wenn dies nur vorübergehend ist, wird es den meisten bereits helfen, diese auch wirtschaftlich schwere Zeit zu überstehen. Zudem: Läuft der Betrieb wieder wie gewohnt, oder zumindest besser, kann man die Zahlungen sofort wieder aufstocken.

Zu den betrieblichen Sofortmaßnahmen der Kostenreduktion gehören:

  • Antrag auf Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge
  • Ansuchen auf Stundung der Vorauszahlungen, Steuerbefreiung und Fristverlängerungen beim Finanzamt
  • Reduktion/Entfall des Mietzinses

Tipp 1 für österreichische Einzel-Unternehmer: Herabsetzung Sozialversicherung beantragen

Ein großer Anteil der Fixkosten fällt sicherlich auf die Sozialversicherungsbeiträge. Diese kann man nun unbürokratisch per Antrag auf ein Minimum herabsetzten lassen.

War eine Herabsetzung, Ratenzahlung oder Stundung der Sozialversicherungsbeiträge in der Zeit vor der Corona-Krise noch per Telefon möglich, wird dies aufgrund von Überlastung nun via E-Mail abgewickelt.

Gut zu wissen: Es fallen bei dieser Herabsetzung keine Verzugszinsen an!

So wird der Herabsetzungsantrag an die Sozialversicherungsanstalt gestellt:

  • Einfach eine E-Mail an die Sozialversicherungsanstalt schicken. Die Mail-Adresse ist
    vs@svs.at
  • Im Betreff Herabsetzungsantrag und die eigene Sozialversicherungsnummer angeben.
  • Im Text das Ansuchen um Herabsetzung mit den eigenen Daten schicken.

Wegen des großen Andrangs heißt es freilich Geduld haben. Aber zumindest eine automatische Eingangsbestätigung für die Mail wird sofort automatisch verschickt, diese sollte man aufbewahren.

Weitere Infos gibt es auch via der Homepage der Sozialversicherung der Selbständigen unter dem eigens eingerichteten Bereich „Corona-Virus Information“.

Tipp 2 für österreichische Einzelunternehmer: Ansuchen auf Stundung der Vorauszahlungen, Steuerbefreiung und Fristverlängerungen beim Finanzamt stellen

Auch das Finanzamt hat auf derzeitige Situation reagiert und stellt Unternehmen Hilfe zur Verfügung. Unter anderem kann man einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommenssteuervorauszahlung 2020 stellen.

Formulare für diesen Antrag, der unter anderem per Mail an

corona@bmf.gv.at

geschickt werden kann, stehen auf der Homepage des Bundesministeriums Finanzen zum Download bereit.

Alternativ kann man die Anträge auch direkt auf FinanzOnline mittels der Funktion „VZ-Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“ stellen, beziehungsweise das Formular „SR 1-CoV“ unter „Sonstige Services/Sonstige Anbringen“ hochladen und einbringen.

Die wohl einfachste Variante ist natürlich, sich an seinen Steuerberater zu wenden.

Tipp 3 für österreichische Einzelunternehmer: Mietzinsminderung oder Mietzinsentfall bei behördlich verhängtem Betretungsverbot über das Geschäftslokal in Anspruch nehmen

Das Wichtigste vorweg: Bevor man diese Maßnahme – gleich in welcher Form – ergreift, sollte man sich unbedingt mit seinem Vermieter in Verbindung setzen. Natürlich gilt danach dennoch das bewährte „Wer schreibt der bleibt“. Aber dieses Schreiben kann man ja bereits im persönlichen Vorab-Gespräch avisieren.

Die Rechtsprechung hinsichtlich der Mietzinsminderung, beziehungsweise des Mietzinsausfalls geht zwar davon aus, dass, basierend auf den geltenden Regelungen (insb. §§ 1096 und 1104 ABGB) voraussichtlich eine Mietzinsminderung bzw. mitunter auch der gänzliche Mietzinsentfall für die Dauer der Beschränkung durchsetzbar ist, aber ganz sicher scheint man sich da noch nicht.

Die gesetzlichen Regelungen sind zur Zeit nämlich teilweise nicht zwingend und können vertraglich geändert sein. „Es ist daher in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob und inwieweit hier im jeweiligen Bestandvertrag vom gesetzlichen Modell abgewichen wurde. Ferner bleibt abzuwarten, ob die unabhängigen Gerichte der obigen Rechtsauffassung folgen werden“, wie die Wirtschaftskammer in einer Aussendung erklärt.

Zudem empfiehlt die Wirtschaftskammer, den Vorbehalt unbedingt auch im Verwendungszweck der Überweisung des Mietzinses anzuführen.

Die Wirtschaftskammer stellt sowohl für die

  • Zahlung des Mietzinses unter Vorbehalt

als auch für

  • Zurückbehaltung des Mietzinses

 ein Musterschreiben zur Verfügung.

Diese Vorlagen stehen auf der Homepage der Wirtschaftskammer im Bereich „Corona Virus FAQ“ unter „Vertragsrecht“ bei „Punkt 3“, als Teil der Antwort unter der Frage „Ich betreibe mein Unternehmen in einem angemieteten Geschäftslokal. Aufgrund behördlicher Auflagen muss ich meinen Betrieb geschlossen halten. Darf ich den Mietzins angesichts dieser Beschränkung reduzieren?“ zum Download bereit.

 

Unternehmer, die sich noch schwer mit der neuen Situation tun, sollten sich den Beitrag „Covid-19-Krise: Wie man die Trennung vom gewohnten Leben bewältigt“ ansehen. Dort wird unter anderem geschildert, dass es ganz normal ist, sich schwer in der derzeitigen Krise zurechtzufinden.

Dass man – wenn überhaupt – gerade in der derzeitigen Situation nicht bei Amazon und Co einkaufen soll, ist selbstredend. Zahlreiche Unternehmen haben bereits auf Covid-19 reagiert und bieten als Alternative zur gesetzlichen Betriebsstätten-Sperre online regionale Einkaufsmöglichkeiten an.

4 Kommentare

  1. Wirtschaftlich ist es momentan echt nicht leicht. Da sieht man mal wie schnell (in nur 1 1/2 Wochen) es bergabgehen kann.
    Danke fürs zusammenfassen aller Möglichkeiten. Ich werde mich die Tage mal durch all das durcharbeiten und das Beste hoffen.
    LG Lisa

  2. Für die Wirtschaft ist es eine schwere Zeit. Als Kleinunternehmer ist dies eine echte Probe fürs Leben. Dein Beitrag ist sehr gut aufgebaut. Soweit ich mitbekommen habe, werden Fristen beim Finanzamt automatisch verlängert. Aber sicherheitshalber anmelden. LG, Claudia

  3. DIe Regeln ändern sich einfach auch dauernd. Beim Fixkostenzuschuss ist seit heute klar das es ab 500 Euro schon ausbezahlt wird. Ich suche hier immer wieder nach den aktuellsten Infos abersobald man den Antrag stellt ist es wieder anders.

Hinterlasse doch einen Kommentar – wir würden uns sehr freuen!

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