[Update | Den Stand vom 14. November 2021 findet man im Beitrag “Verschärfte Corona-Maßnahmen“] Ab 8. November 2021 wird in Österreichs Skigebieten ein „2-G“-Nachweis verpflichtend. In Gondeln, Kabinenbahnen und abdeckbaren Sesselliften muss ab 15. November keine FFP2-Maske mehr getragen werden. Après-Ski wird der Nachtgastronomie gleichgestellt.
Achtung, NEUE Regelung*: Ab Montag, 8. November 2021, kommt in ganz Österreich die 2-G-Regelung für Gastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Spitäler und andere Bereiche, in denen bislang 3-G galt.
Update vom 5.11.2021 | 20 Uhr 25
Lange erwartet und längst überfällig präsentierte die österreichische Bundesregierung Ende Oktober endlich die adaptierten Regelungen für den Wintertourismus. In Kraft treten sollte die neue Verordnung grundsätzlich am 1. November 2021. Geltend sollten die Regeln ab 15. November 2021 werden. Sollten. Denn, nach dem aufgrund hoher Infektionszahlen einberufenen Corona-Gipfel in Wien am 5. November 2021, wurden diese bereits vor in Kraft treten bereits wieder verschärft.
In Österreich gilt ab Montag, 8. November 2021 generell, dass aus 3-G nun 2-G wird und eine FFP2-Maskenpflicht im gesamten Handel, in Museen und Bibliotheken gilt.
Neue, österreichweite Corona-Regelungen ab 8. November 2021:
Quelle: Kleine Zeitung, Onlineausgabe vom 5. November 2021
- Aus 3-G wird 2-G: Zu körpernahen Dienstleistern sowie in Gastronomie, Hotellerie und ähnlichen Settings, im Kulturbereich und im Sport, wo bislang 3-G galt, haben nur noch geimpfte und genese Personen Zutritt.
- 4 Wochen Übergangsfrist: In dieser Zeit ist die erste Impfung plus PCR-Test als 2-G-Nachweis gültig, danach gilt der 2-G-Nachweis nur in Bezug auf Genesene und doppelt Geimpfte.
- Flächendeckender Ausbau des PCR-Test-Angebots, um Antigen-Tests so bald als möglich durch PCR-Tests zu ersetzen.
- Antikörpertests sind nicht mehr als G-Nachweis gültig.
- Bei Veranstaltungen gilt ab mehr als 25 Teilnehmenden 2G-Pflicht, ab mehr als 50 Teilnehmenden Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung sowie Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten und Pflicht zur Erstellung eines Präventionskonzepts. Ab mehr als 250 Teilnehmenden ist eine Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
- Generelle FFP2-Maskenpflicht im gesamten Handel, in Museen und Bibliotheken.
- Grüner Pass: Gültigkeit für neun Monate nach der zweiten Impfung, danach braucht es eine dritte Dosis für ein gültiges Zertifikat, Übergangsfrist von drei Wochen. Für Johnson-Geimpfte gilt ab 3.1.2022: Es braucht eine zweite Dosis für einen gültigen Grünen Pass.
Gleich vorweg: Die bundesweiten Maßnahmen gelten sozusagen als Mindestanforderung. Denn die Regelungen können – und werden auch – von den einzelnen Bundesländern verschärft werden. Selbst auf Gemeinde-Ebene können zusätzliche Verschärfungen, wie etwa eine Vorverlegung der Sperrstunde in Après-Ski-Lokalen, beschlossen werden.
Ein Umstand, der für zunehmende „Vervirung“ im Covd-19-Regel-Dschungel sorgt. Hier soll aber lediglich die Rede von den im Bundesland Salzburg und den grundlegenden bundesweiten geltenden Reglungen sein.
Die wichtigsten Links für das Skifahren in Salzburg 2021/22 im Salzburger Land:
Hilfreiche Links zur allgemeinen Situation in Österreich:
Als Basis für die Covid-19-Maßnahmen dient selbstverständlich auch in Salzburg die Verordnung des Bundes. Hier findet man die aktuelle, gesamte Rechtsvorschrift für die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Fassung vom 07.11.2021.
Hier geht es zu den FAQs zur neuen Maßnahmenverordnung.
Den aktuellen Maßnahmenüberblick für Österreich mit Download-Möglichkeit gibt es auf der Seite des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Eine gute Übersicht der aktuellen Corona-Situation in Österreich bietet der Infopoint des ORFs. Er bietet kompakte Informationen hinsichtlich neu gemeldeter Fälle, Spitalsbetten- und Intensivbettenauslastung, Tagesvergleich, effektive Reproduktionszahl …
Auch den tagesaktuellen Stand der belegten Intensivbetten in Österreich findet man auf der ORF-Homepage. In den „Morgenmeldungen“ werden die vom Nachmittag des Vortages veröffentlichten Pandemiedaten aus dem offiziellen Dashboard der AGES ergänzend dargestellt. Das Update erfolgt meist zwischen 8.20 Uhr und 11.00 Uhr.
Links zu Covid-19-Maßnahmen im Land Salzburg:
Einen guten Überblick der jeweils aktuellen Covid-19-Verordnungen und Maßnahmen im Bundesland Salzburg findet man auf der Homepage vom Land Salzburg.
Dort findet man auch die aktuellen Regelungen zum Grenzverkehr zwischen Deutschland und Salzburg und die aktuellen Infektionszahlen nach Bezirken und Gemeinden im Land Salzburg.
Jeweils geltende Regelungen prinzipiell an bundesweiten Stufenplan gekoppelt
In Österreich gilt ein Fünf-Stufen-Plan, der als “Leitfaden” gilt. Dieser richtet sich nach der jeweiligen Auslastung der Intensivbetten.
Daran gekoppelt ist etwa auch, welche Zugangsbeschränkungen prinzipiell in Kraft treten. Als wesentlicher Punkt gilt die 3-G-Regelung.
Prinzipiell unterscheidet man bei den Corona-Regeln in den Abstufungen 3-G, 2,5-G, 2-G und 1-G. Diese bedeuten im Detail:
- 3-G-Regel
Besagt, man muss geimpft, genesen oder getestet sein. - 2,5-G-Regel
2,5-G bedeutet ebenfalls, dass man geimpft, genesen oder getestet sein muss. Allerdings mit der Einschränkung, dass nur ein PCR-Test anerkannt wird. Antigen-Tests werden dann nicht mehr akzeptiert. - 2-G-Regel
Bei 2-G gilt, dass der Zutritt nur mehr für Geimpfte oder Genesene gestattet ist. - 1-G-Regel
Zutritt nur für mit einem EMA-zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 bereits vollständig geimpfte Personen.
Im Fokus der Maßnahmen stehen vor allem Ungeimpfte, ausgenommen bleibt nur die nicht impfbare Bevölkerung, wie aktuell Kinder unter 12 Jahren.
Der Fünf-Stufenplan und damit verbundene Maßnahmen
Stufe eins – ab 200 belegten Intensivbetten
- FFP2-Maskenpflicht in Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Trafiken und öffentlichen Verkehrsmittel. Für Ungeimpfte auch im übrigen Handel.
- Antigen-Tests sind nur 24 Stunden nach Abnahme gültig, PCR-Tests 72 Stunden.
- „3-G“-Regel für Gastronomie und Events ab 25 Personen
Stufe zwei – tritt sieben Tage nach Überschreiten von 300 belegten Intensivbetten in Kraft.
- 2-G-Regel, also Zutritt nur für Geimpfte und Genesene, für Nachtgastronomie und somit auch dem dieser gleichgestellten Après-Ski , und Events ohne fixe Sitzplätze ab 500 Personen.
- Antigen-Tests mit Selbstabnahme, „Wohnzimmertests“ gelten nicht mehr als 3-G-Nachweis.
Stufe drei – ab 400 belegten Intensivbetten
- Antigentest gilt nicht mehr als 3-G-Nachweis. Man benötigt einen negativen PCR-Test als Zutrittsberechtigung, ist man nicht geimpft oder genesen.
Stufe vier – ab 500 belegten Intensivbetten
- 2-G-Regelung tritt in Kraft, also kein Zutritt für Ungeimpfte zu Gastronomie, Hotels …dies gilt auch bei Vorlage eines negativen Tests, unabhängig davon ob Antigen oder PCR.
Stufe fünf – ab 600 belegten Intensivbetten
- Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte treten in Kraft. Damit wäre für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind das Verlassen der eigenen Wohnung nur noch in wenigen Ausnahmefällten, wie Einkauf zur Grundversorgung, gestattet.
Grundlegende Regelungen für das Skifahren in Salzburg 2021/22
Die nachfolgenden Regelungen gelten zumindest bis „Stufe 3“ des Maßnahmenplans. [Update: Ab Montag, 8. November 2021 tritt in Österreich, vorgezogen, gleich Stufe 4 in Kraft, wie die österreichische Bundesregierung am 5. November 2021 bekannt gab.]

Skifahren in Salzburg 2021/22: Benutzung von Seilbahnen nun mit 2-G aber ohne Maskenpflicht
Skipass ab Montag, 8. November 2021, bis auf weiteres nur mit 2-G-Nachweis erhältlich
- Das Mitführen eines Nachweises im Sinne der 3-G-Regel ist im gesamten Skigebiet verpflichtend.
- Mindestens „2-G“-Nachweis als Voraussetzung für Liftkartenkauf.
- Kinder unter 12 Jahren sind von der Regelung ausgenommen.
- An einer “praktikablen” Lösung für Kinder, die älter als zwölf Jahre sind, wird mit Stand 7. November 2021, noch gearbeitet.
- Beim Kauf einer Saisonkarte gilt, dass diese nur solange freigeschalten wird, wie der jeweilige „2-G“-Nachweis gültig ist. Wurden Saisonkarten bereits vor Inkrafttreten der Verordnung gekauft, werden diese, um die „Sorgetragungspflicht“ zu erfüllen, vorübergehend gesperrt und nach Erbringung des Nachweises neu freigeschalten.
- Gekauft können Skipässe weiterhin auch bei „Dritten“, also etwa in Hotels, werden.
- Kontrolliert wird 2-G beim Kauf des Tickets und nicht erst – wie lange befürchtet – bei den Zugängen zu den Seilbahnanlagen.
Skifahren in Salzburg 2021/22: Allgemeine FFP2-Maskenpflicht entfällt mit 15. November 2021
An abdeckbaren Sesselliften, Gondeln und Kabinenbahnen sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörenden Stationen sollte zudem eine FFP2-Maskenpflicht gelten. Diese entfällt nun ab 15. November 2021 mit der neuen Regelung.
Keine Kapazitäten-Beschränkung an den Liften
Kapazitätsbeschränkungen hinsichtlich der Zahl der Fahrgäste in Gondeln und auf Liften gibt es, im Gegensatz zum Vorwinter, in der Skisaison 2021/22 nicht. Auch Abstandsregeln sollen nicht mehr nötig sein.
Skifahren in Salzburg 2021/22: Après-Ski-Lokale wieder geöffnet
Après-Ski wird im Skiwinter 2021/22 wieder stattfinden. Betreffend der Corona-Regeln wird er der Nachtgastronomie gleichgestellt. Denn, wie Österreichs Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) vor dem Ministerrat im Oktober so schön feststellte: Man könne Après-Ski ja „durchaus als Nachtgastronomie bei Tag bezeichnen“.
Ein Statement, das in seiner grundlegenden Aussage auch in der rechtlichen Begründung zur aktuellen, 3. Verordnung des Bundes aufgenommen wurde. Dort heißt es zu § 5 Abs. 2 (Einrichtungen der „Nachtgastronomie“): „Um irrige Auslegungen dahingehend zu vermeiden, dass die Qualifikation als Betriebsstätte gemäß § 5 Abs. 2 von der Tageszeit abhängen könnte, wird die Bezeichnung „Einrichtungen der Nachtgastronomie“ gestrichen. Weiters wird klargestellt, dass auch Après-Ski-Lokale von § 5 Abs. 2 erfasst sind“.
Ab „Stufe 2“ des österreichischen Stufenplans haben demnach auch zu Après-Ski-Lokalen nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt.
Hotellerie und Gastronomie
Hier gilt die 3-G-Regel lediglich bis „Stufe 2“. Danach gelten etwa „Wohnzimmertests“ nicht mehr als Nachweis. Ab 8. November 2021 tritt “2-G” in Kraft!
Zudem sind Betreiber von Betriebsstätten der Gastronomie und Hotellerie weiterhin verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse sowie Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu erheben. Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen
Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
Christkindlmarkt
Weihnachtsmärkte dürfen im Jahr 2021 wieder stattfinden. Aber auch für den Besuch des Christkindlmarkts ist ein 2-G-Nachweis nötig. Dieser wird an eigens eingerichteten Kontrollpunkten überprüft. Man muss also nicht an jedem Stand seinen Nachweis vorzeigen, sondern einmalig vor dem Betreten.