Obertauern Salzburg

Regeln für den Skiurlaub im Salzburger Land ab Dezember

Skiurlaub ist ab Freitag, 17. Dezember 2021, auch in Salzburg wieder möglich. Denn dann dürfen Gastronomie und Hotellerie wieder öffnen. Um das Angebot auch nutzen zu können, gilt es im Salzburger Land auch nach dem Lockdown zahlreiche Maßnahmen zu beachten. Anbei die aktuellen Regeln für den Skiurlaub im Salzburger Land.

Aktuelle Updates bezüglich „Ninja-Pass“ und verschärften Einreisebestimmungen für Österreich gibt es im Beitrag „Strengere Einreisebestimmungen und Holiday-Ninja-Pass in Österreich“.

Update vom 18. Dezember 2021

Am Freitag, 17. Dezember 2021, ist es endlich soweit und auch Salzburg kann, Tage nach Tirol und Vorarlberg, in die Wintersaison 21/22 starten. Auch wenn sich die Maßnahmen permanent ändern, nachfolgend die aktuellen Regeln für den Skiurlaub im Salzburger Land. Fehlend dabei ist – selbst mit Stand vom 16. Dezember, also einem Tag vor der Öffnung – eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Unterbringung nicht in Österreich schulpflichtiger Kinder im Alter zwischen zwölf und 16. Diesbezüglich heißt es von den Verantwortlichen lediglich, dass an einer Verordnung noch gearbeitet wird.

Alle hier angeführten Maßnahmen gelten vorerst bis einschließlich 21. Dezember, also pünktlich bis zum kalendarischen Winteranfang. Dann tritt die aktuelle Verordnung wieder außer Kraft. Viel Hoffnung auf Erleichterungen darf man sich freilich nicht machen: Schwebt doch bereits die neue Virusvariante Omikron wie ein Damoklesschwert über der ohnehin verspätet gestarteten Saison.


Aktuelle Regeln für den Skiurlaub im Überblick

1. Generell gilt in ganz Österreich:

  • Gültiger 2-G-Nachweis (vollständig genesen oder geimpft)
  • FFP2-Maskenpflicht in allen Innenräumen
  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der 2-G-Nachweispflicht ausgenommen.
  • Kinder und Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr aus Österreich:
    Für österreichische, schulpflichtige Kinder gilt als 2-G -Nachweis der „Ninja-Pass“.
    In schulfreien Wochen sind mind. zwei PCR-Tests durchzuführen, um den 2-G-Nachweis zu erfüllen. Weitere, erforderliche Testungen können mit Antigen-Schnelltests durchgeführt werden. Ein eigener „Ferien-Pass“ ist in Ausarbeitung.
  • Für Gästekinder, die nicht in Österreich zur Schule gehen, werden die Bestimmung derzeit sinngemäß angewandt.
  • Für Jugendliche ab 12 Jahren, die keiner Schulpflicht in Österreich unterliegen, gilt 2-G.

2. Für die Gastronomie gilt:

  • Restaurants und Skihütten dürfen geöffnet sein
  • Gültiger 2-G-Nachweis
  • Registrierungspflicht
  • Sperrstunde ab 23 Uhr
  • Nachtgastronomie inkl. Aprés-Ski, Stehgastronomie und Barbetrieb bleiben geschlossen.
  • Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen konsumiert werden
  • Zusätzlich Indoor:
    FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz

3. In den Hotels gilt

  • Gültiger 2-G-Nachweis für alle Gäste ab dem 12. Lebensjahr
  • FFP2-Maskenpflicht
  • Wellnessbereich geöffnet
  • Körpernahe Dienstleistungen (Massage, Kosmetik …) erlaubt
  • Sperrstunde 23 Uhr
  • Alle Mitarbeiter müssen geimpft, getestet oder genesen sein

4. Für die Seilbahnen

  • 2-G-Pflicht
  • FFP2-Maskenpflicht an allen Seilbahnen
  • Beim Kauf des Skipasses sind 2-G-Nachweis und Lichtbildausweis vorzulegen
    Diese sind auch beim Skifahren mitzuführen

5. In Geschäften

FFP2-Masken- und 2-G-Nachweis-Pflicht


Um in Österreich am „gesellschaftlichen Leben“ teilnehmen zu können, bedarf es prinzipiell eines 2-G-Nachweises. Das heißt, man muss geimpft oder genesen sein.

Unter die 2-G-Regelung fällt man,

  • wenn man über ein gültiges Impfzertifikat verfügt oder
  • einen Nachweis über eine in den letzten 180 Tagen durchgemachte Coronavirus-Infektion erbringen kann. 

Ausgenommen von dieser Pflicht sind

  • Kinder unter 12 Jahren,
  • Jugendliche zwischen 12 und 15, die über einen gültigen „Ninja-Pass“ (Österreich) verfügen,
  • schwangere Frauen.

Zudem gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen geschlossenen Bereichen.

Diese bundesweiten Maßnahmen sind durch die derzeit aktuelle 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegt. Sie ist mit 12. Dezember 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 21.Dezember 2021 außer Kraft.

Einreise nach Österreich

 Für die Einreise nach Österreich gilt die 2,5-G-Regel. Es bedarf des Nachweises,

  • durch einen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) dass man negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, oder
  • eine Corona-Schutzimpfung erhalten hat, oder
  • von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen ist.

Testergebnisse verlieren ihre Gültigkeit für die Einreise, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) auf SARS-CoV-2 mehr als 72 Stunden zurückliegt.

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der Testverpflichtung ausgenommen.

Für minderjährige Personen zwischen dem 12. und dem 18. Lebensjahr gilt, dass diese, sofern sie ohne Impf- oder Genesungsnachweis einreisen und der mitreisende Erwachsene über einen derartigen Nachweis verfügt, ein negatives Testergebnis bzw. ein ärztliches Zeugnis über das negative Testergebnis bei der Einreise benötigen. Bei der Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten kann die Registrierungs- und Quarantänepflicht für diese Kinder entfallen, sofern sie von einer geimpften Person begleitet wird.

(Quelle: Homepage Sozialministerium)

Details zu dieser bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Einreiseverordnung findet man unter der Rechtsinformationsseite des Bundes.
FAQs zur Einreise werden auf der Homepage des Sozialministeriums beantwortet.

Regelungen bezüglich Ein- und Heimreise für Gäste aus Deutschland

Bei der Einreise aus Deutschland gilt grundsätzlich keine Registrierungspflicht und keine Quarantänepflicht. Es gilt lediglich die 2,5-G-Regel, also PCR- getestet, geimpft, genesen (Nachweis mitführen) für alle über 12 Jahre.

Achtsam sein muss man hingegen bei der Heimreise. Mit Stand vom 16. Dezember 2021 besteht in Deutschland nach wie vor eine Reisewarnung für Österreich. Alle diesbezüglichen Informationen, inklusive Links zu aktuellen Hinweisen, verpflichtender Einreiseanmeldung und Quarantänepflicht für Kinder unter zwölf Jahren findet man im Beitrag „Deutschland spricht Reisewarnung für Österreich aus“.

Aktuelle, allgemeine Informationen zu Einreise­beschränkungen, Test- und Quarantäne­pflicht in Deutschland findet man auf der Seite des Auswärtigen Amts Deutschland.

Die aktuellen Regelungen zum Grenzverkehr zwischen Deutschland und Salzburg sind auf der Homepage vom Land Salzburg einsehbar.

Regeln für den Skiurlaub in Salzburger Hotels

Für den Skiurlaub gilt, dass Gästen ab dem zwölften Lebensjahr der Zutritt nur mit einem gültigen 2-G-Nachweis erlaubt ist. In allen geschlossenen Räumen gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetik, Massage … sind erlaubt. Auch der Wellnessbereich darf besucht werden.

Aktuelle Regeln in der Gastronomie

  • Restaurants und Skihütten dürfen offen haben
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet
  • Für die Gastronomie gibt es eine Sperrstunde ab 23 Uhr
  • Generelles Verbot von Nachtgastronomie inkl. Apres-Ski
  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben

Indoor gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz.

Das gilt für Seilbahnen

  •  2-G und FFP-2 Maskenpflicht

Für den Erwerb eines Skipasses benötigt man einen gültigen 2-G-Nachweis. Zudem ist am Lift und in den zugehörigen Bereichen eine FFP-2-Maske zu tragen. Kinder bis zum zwölften Lebensjahr sind von der 2-G-Nachweispflicht ausgenommen. Für sie reicht zudem statt der FFP2-Maske ein „normaler“ Mund-Nasen-Schutz.

Regelungen für den Liftpasskauf für Jugendliche ab 12

Jugendliche bis zur vollendeten Schulpflicht können mit dem österreichischen „Ninja-Pass“ einen Liftpass erwerben.

Auch hier gilt: In schulfreien Wochen sind von Kindern ab dem zwölften Lebensjahr mind. zwei PCR-Tests durchzuführen, um den 2-G-Nachweis zu erfüllen. Weitere, erforderliche Testungen können mit Antigen-Schnelltests durchgeführt werden. Ein spezieller „Ferien-Pass“ befindet sich in der Ausarbeitungsphase.

Bei Gästekindern, die nicht in Österreich zur Schule gehen, werden die Bestimmung derzeit sinngemäß analog zu den Regeln für österreichische Kinder in der Ferienzeit angewandt.

2 Kommentare

    1. Warum kann man nicht Geimpfte oder Langzeit Genesene oder Geimpfte ohne Status, also fast Alle davon abhalten, weiter gesund zu bleiben und Sport zu machen. Wo bleibt hier die Logik, Herr Landeshauptmann?

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